(5)Absatz 5,Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in § 71b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 2, §§ 91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs. 2 und 3, § 211 Abs. 4, § 213 Abs. 6 und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach § 121 Abs. 3, § 130 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 2 KO und § 69 Abs. 3 AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in § 2 KO und in den §§ 7 und 69 Abs. 3 AO sowie in § 85 BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.Artikel römisch eins, Ziffer 44 und 51 (Paragraphen 173 a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in Paragraph 71 b, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraphen 91 a, 107, Absatz 2,, Paragraph 114 a, Absatz 3,, Paragraph 145, Absatz 2,, Paragraph 148 a, Absatz 2,, Paragraph 152, Absatz 2,, Paragraph 157 c, Absatz 3,, Paragraph 157 d, Absatz 5,, Paragraph 157 g, Absatz eins,, Paragraph 174, Absatz 2 und 3, Paragraph 211, Absatz 4,, Paragraph 213, Absatz 6 und Paragraph 216, Absatz 4, KO sowie die in Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz 2, AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach Paragraph 121, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz eins und 4, Paragraph 200, Absatz 2 und 3, Paragraph 205, Absatz 2, KO und Paragraph 69, Absatz 3, AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in Paragraph 2, KO und in den Paragraphen 7 und 69 Absatz 3, AO sowie in Paragraph 85, BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.