Genossenschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
BG
Paragraph 27 a
01.01.1998
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (Paragraph 22, Absatz 2,), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.
Abschluss
19.02.2026
10001680
NOR12160322
N2199711632I