Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Artikel römisch siebzehn
Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zu den Paragraphen 13, 198, 199, 201, 203, 204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280 a, 282 und 283, dRGBl. S 219 aus 1897,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 30. Juni 1996 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
  3. Absatz 3,1. Paragraph 198, Absatz 9 und 10 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes braucht nicht auf Unterschiedsbeträge angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, welche vor dem 1. Juli 1996 geendet haben.

2. Paragraph 235, Ziffer 3, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden, die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem 30. Juni 1996 beginnt. Von der Anwendbarkeit des Paragraph 235, Ziffer 3, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Kapitalrücklagen aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1992 geendet haben.

  1. Absatz 4,Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221 und Paragraph 246, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1996 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.
  2. Absatz 5,Für bereits bestehende Bilanzansätze „Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß Paragraph 198, Absatz 3, HGB bleiben die Vorschriften des Paragraph 210,, Paragraph 226, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 231, Ziffer 7, HGB in der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung.
  3. Absatz 6,Paragraph 198, Absatz 7, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist erstmalig mit 1. Jänner 1998 anzuwenden. Zum 1. Jänner 1998 bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß Paragraph 198, Absatz 7, zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums beibehalten werden.
  4. Absatz 7,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)
  5. Absatz 8,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)
  6. Absatz 9,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)
  7. Absatz 10,Die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Rücklagen sind für Anteile, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, gleichmäßig verteilt innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden; eine vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.
  8. Absatz 11,Anmerkung, ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)
  9. Absatz 12,Die gesetzlichen Vertreter bereits bestehender inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger haben die in Paragraph 13, HGB, Paragraph 254, AktG und Paragraph 107, GmbHG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung bei Gericht nachzuholen; die Anmeldung dieser Angaben zur Eintragung in das Firmenbuch hat jedoch längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
  10. Absatz 13,Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung)
  11. Absatz 14,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)
  12. Absatz 15,Anmerkung, Vollziehungsklausel)