Kurztitel

Insolvenzordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Artikel römisch vier

Inkrafttreten- Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,, zu den Paragraphen 5, 12 a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins und römisch drei dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Artikel römisch zwei, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins und römisch drei sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. Paragraphen 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind Paragraphen 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Artikel römisch eins, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Paragraph 142, Ziffer eins, KO ist nicht anzuwenden.