BGBl. Nr. 974/1993Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum
31.12.1993
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Inkrafttreten- Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 5, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218, RGBl. Nr. 337/1914)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,, zu den Paragraphen 5, 12 a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
(1)Absatz eins,Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Artikel römisch eins und römisch drei dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Artikel römisch zwei, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I und III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.Artikel römisch eins und römisch drei sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
(3)Absatz 3,Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
1.Ziffer eins
Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. §§ 199 bis 216 KO sind anzuwenden.Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. Paragraphen 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
2.Ziffer 2
Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind §§ 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Art. I anzuwenden.Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind Paragraphen 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Artikel römisch eins, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. § 142 Z 1 KO ist nicht anzuwenden.Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Paragraph 142, Ziffer eins, KO ist nicht anzuwenden.