Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Artikel römisch vier
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere zu den Paragraphen 8, 9, 41, 181, 193, 194, 270, 285, 294, 364, 451, 454, 455, 467,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluß, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem 1. Jänner 1994 ergangen ist. Entscheidungen der Ratskammer und des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, die nach dem 31. Dezember 1993 auf Grund der vor dem 1. Jänner 1994 geltenden Rechtslage ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
  3. Absatz 3,Der neu gefaßte Paragraph 181, StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem 1. Jänner 1994 die Untersuchungshaft verhängt oder aufrechterhalten wurde, sofern sich der Beschuldigte an diesem Tag noch in Haft befindet, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1994 eine Haftfrist von 2 Monaten auslöst, die somit am 28. Februar 1994 endet;
    2. Ziffer 2
      ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft schriftlich ergehen kann.
  4. Absatz 4,Bei Personen, die sich am 1. Jänner 1994 in Untersuchungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Bestellung eines Verteidigers ohne Verzug im Sinne des neu gefaßten Paragraph 41, Absatz 3 und 4 StPO vorzugehen.
  5. Absatz 5,Die neu gefaßten Paragraphen 194, StPO und 35 Absatz 3, JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen Paragraphen 193, Absatz 4, StPO und 35 Absatz 3, JGG verlieren ihre Wirksamkeit.
  6. Absatz 6,Die neu gefaßten Paragraphen 270, Absatz eins, 285, Absatz eins, 294, Absatz 2 und 467 Absatz eins, StPO (Fristen für die Ausfertigung des Urteils sowie die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) sind anzuwenden, wenn das betroffene Urteil nach dem 31. Dezember 1993 verkündet wird.
  7. Absatz 7,Der neu gefaßte Paragraph 364, StPO (Wiedereinsetzung) ist anzuwenden, wenn die Versäumung nach dem 31. Dezember 1993 eingetreten ist.
  8. Absatz 8,Die neu gefaßten Paragraphen 8, Absatz 3, erster Satz, 9 Absatz eins, Ziffer eins, 451, 454 und 455 StPO (Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und des Strafantrags beim Bezirksgericht) treten mit 1. Oktober 1993, die neu gefaßten Paragraphen 451 und 454 StPO (schriftlicher Strafantrag beim Bezirksgericht) treten jedoch in Strafverfahren wegen Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, erst mit 1. April 1994 in Kraft. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit haben auf vor dem 1. Oktober 1993 anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch vor dem 1. Oktober 1993 ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so ist dieser beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach dem 30. September 1993 ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.
  9. Absatz 9,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.