(8)Absatz 8,Die neu gefaßten §§ 8 Abs. 3 erster Satz, 9 Abs. 1 Z 1, 451, 454 und 455 StPO (Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und des Strafantrags beim Bezirksgericht) treten mit 1. Oktober 1993, die neu gefaßten §§ 451 und 454 StPO (schriftlicher Strafantrag beim Bezirksgericht) treten jedoch in Strafverfahren wegen Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, erst mit 1. April 1994 in Kraft. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit haben auf vor dem 1. Oktober 1993 anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch vor dem 1. Oktober 1993 ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so ist dieser beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach dem 30. September 1993 ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.Die neu gefaßten Paragraphen 8, Absatz 3, erster Satz, 9 Absatz eins, Ziffer eins, 451, 454 und 455 StPO (Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und des Strafantrags beim Bezirksgericht) treten mit 1. Oktober 1993, die neu gefaßten Paragraphen 451 und 454 StPO (schriftlicher Strafantrag beim Bezirksgericht) treten jedoch in Strafverfahren wegen Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, erst mit 1. April 1994 in Kraft. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit haben auf vor dem 1. Oktober 1993 anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch vor dem 1. Oktober 1993 ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so ist dieser beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach dem 30. September 1993 ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.