Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz ÜR
Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968,
Artikel 2
01.03.1968
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.