(2)Absatz 2,An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff „Ausgleichsforderung“.An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden Paragraph 51, KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und Paragraph 52, KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf Paragraph 50, KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden Paragraph 23, AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden Paragraphen 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff „Ausgleichsforderung“.