Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Text

Artikel römisch zehn
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, zu Paragraphen 189, - 283, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,)

  1. Absatz eins,Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß Paragraph 211, Absatz 2, HGB vorgeschriebene Ausmaß ist gleichmäßig verteilt über fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu erreichen; eine vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig. Dies ist sinngemäß auf Rückstellungen für ähnliche Verpflichtungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten dies es Bundesgesetzes nachzuholen sind.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 211, Absatz 2, HGB gebotene Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen ist ab dem ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu ermitteln. Kann dieser Betrag nur mit Unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, so ist er unter Beachtung des Grundsatzes der Vorsicht (Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, HGB) durch Schätzung zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Der Fehlbetrag, der sich bei der erstmaligen Anwendung des Paragraph 211, Absatz 2, HGB zu Beginn des Geschäftsjahres gegenüber der im vorausgehenden Jahresabschluß ausgewiesenen Rückstellung ergibt, ist über längstens zwanzig Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. In jedem Jahresabschluß ist unter der Bilanz der Fehlbetrag auf die gebotene Rückstellung gesondert anzugeben und im Anhang zu erläutern.
  4. Absatz 4,Es ist zulässig, die gemäß Paragraph 211, Absatz 2, HGB gebotene Rückstellung für laufende Pensionen und Anwartschaften vor Ablauf der Übergangsfrist voll in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach Absatz 3, gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden. Dieser Betrag ist im Anhang zu erläutern.
  5. Absatz 5,Rücklagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht zweifelsfrei den Gewinn- oder Kapitalrücklagen zuzuordnen sind, sind im Rahmen der Kapitalrücklagen auszuweisen. Bei der Zuordnung von Rücklagenauflösungsbeträgen ist vom Grundsatz auszugehen, daß diese aus den Rücklagenbeständen, die am frühesten gebildet wurden, stammen.
  6. Absatz 6,Der Stand der unversteuerten Rücklagen gemäß Paragraph 205, HGB ist von Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Bundesgesetzes für die Anlagenzugänge der letzten sieben Geschäftsjahre genau und für die Zugänge der vorher liegenden Jahre näherungsweise zu bestimmen. Die übrigen Kaufleute brauchen die unversteuerten Rücklagen gemäß Paragraph 205, HGB erst für die ab der erstmaligen Anwendung dieses Bundesgesetzes getätigten Anlagenzugänge auszuweisen.
  7. Absatz 7,Die Vorjahreszahlen brauchen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
  8. Absatz 8,Für das nach dem 31. Dezember 1993 beginnende Geschäftsjahr sind als Kennzahlen im Sinne des Paragraph 246, Absatz eins, HGB die folgenden Größenordnungen wirksam, wenn die für die beiden vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei in Paragraph 246, HGB angeführten Merkmale enthalten:
    1. Ziffer eins
      gemäß Ziffer 1500, Millionen Schilling Bilanzsummen, 1 Milliarde Schilling Umsatzerlöse, 1000 Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      gemäß Ziffer 2420, Millionen Schilling Bilanzsummen, 840 Millionen Schilling Umsatzerlöse, 1 000 Arbeitnehmer.
  9. Absatz 9,Die Kennzahlen des Paragraph 246, Absatz eins, HGB sind erstmalig auf das nach dem 31.12.1995 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, wenn die für die beiden vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei in Paragraph 246, HGB angeführten Merkmale enthalten.
  10. Absatz 10,Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Jahresabschluß vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 23, GmbHG und den Paragraphen 134, ff. AktG 1965 prüfungspflichtig war, haben die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1991 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, wenn sie in den beiden vorhergehenden Jahren auf der Grundlage der gemäß Paragraphen 129, ff. AktG 1965 erstellten Jahresabschlüsse zumindest zwei der drei im Paragraph 221, HGB angeführten Merkmale überschritten haben. Unter den gleichen Voraussetzungen ist Paragraph 278, HGB bei kleinen Aktiengesellschaften bereits bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften gültig.
  11. Absatz 11,Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
  12. Absatz 12,Sind bei der erstmaligen Anwendung des Paragraph 226, Absatz eins, HGB über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Der erste Satz darf entsprechend auf die Darstellung des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen Erweitern und Umstellen eines Betriebes“ angewendet werden. Kapitalgesellschaften müssen die Anwendung des ersten und zweiten Satzes im Anhang angeben.
  13. Absatz 13,Der bisherige Wertansatz darf für die am Übergangsstichtag bestehenden Vermögensgegenstände und Schulden beibehalten werden.
  14. Absatz 14,Widersprechen Bestimmungen von Satzungen und Gesellschaftsverträgen zwingenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die gesetzlichen Bestimmungen.