Absatz 5,Artikel römisch fünf, Ziffer eins, Litera c,, 2 und 3 sind auf außergerichtliche Aufkündigungen, die am 1. Mai 1983 noch als Exekutionstitel wirksam sind, nicht anzuwenden.
Anmerkung, Absatz 6, ÜR zu einer Rechtsvorschrift der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)