Absatz eins,Es sind anzuwenden
- Ziffer einsArtikel römisch zwei, Ziffer 7,, wenn alle den Streitsachen zugrundeliegenden Klagen nach dem 30. April 1983 bei den Gerichten eingelangt sind;
- Ziffer 2Artikel römisch zwei, Ziffer 8 bis 10, Artikel römisch drei, Ziffer 2 und 3, Artikel römisch vier, Ziffer 3, 49, 52, 53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 Litera a, sowie Artikel römisch fünf, Ziffer 14, auf Vorgänge, die nach dem 30. April 1983 vorzunehmen sind beziehungsweise vorgenommen werden;
Anmerkung, Ziffer 3 bis Ziffer 5, ÜR zu den sonstigen Novellen zu Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
- Ziffer 6Artikel römisch zwei, Ziffer 13 und 54 Litera a,, Artikel römisch vier, Ziffer 38, 54, 58, 72, Litera b,, 106 und 112 sowie Artikel römisch acht, Ziffer eins,, wenn der betreffende Beschluß nach dem 30. April 1983 gefaßt wird (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO);
Anmerkung, Ziffer 7 bis Ziffer 11, ÜR zu den sonstigen Novellen zu Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
- Ziffer 12Artikel römisch zwei, Ziffer 21, Litera a, bezüglich der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 JN vorgesehenen Änderungen und Ziffer 42, bezüglich der Einfügung eines Paragraph 92 b, JN auf Klagen, die nach dem 31. Dezember 1985 bei Gericht einlangen;
- Ziffer 13Artikel römisch zwei, Ziffer 19, 20 und 46 sowie die durch diese Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit bedingten Änderungen auf Eheverfahren, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig werden; über Eheverfahren einschließlich der damit verbundenen vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, die vor diesem Zeitpunkt gerichtsanhängig werden, entscheidet ohne Rücksicht auf deren Wert der Einzelrichter des Gerichtshofs nach den hiefür geltenden Vorschriften.