Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1989Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 5Artikel 6, Paragraph 5
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 163b bis 164d ABGB, JGS Nr. 946/1811)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,, zu den Paragraphen 163 b bis 164 d ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 5.Paragraph 5,
Die Voraussetzungen und das Verfahren für das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden ist, bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam. Für Klagen nach §§ 164a ABGB und 164b Abs. 2 zweiter Satz ABGB, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften. Die Voraussetzungen und das Verfahren für das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden ist, bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam. Für Klagen nach Paragraphen 164 a, ABGB und 164b Absatz 2, zweiter Satz ABGB, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.