Kurztitel

ORF-Gesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

06.01.1999

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Artikel II
Änderung der Rundfunkgesetz-Novelle

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999, zum Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,)

  1. Ziffer eins
    Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt Paragraph 5, Absatz 9, des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
  2. Ziffer 2
    Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in Paragraph 5, Absatz 8, des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in Paragraph 5, Absatz 8, die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“
  3. Ziffer 3
    Art. römisch II Ziffer 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-Novelle 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1993,, wird aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12160104

alte Dokumentnummer

N1199956476L