Kurztitel

Datenschutzgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Anhängige Verfahren

Anmerkung, zu Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,)

Paragraph 2, (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

  1. Ziffer eins
    die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben Anmerkung, "Art". V: Änderung des Datenschutzgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;
  2. Ziffer 2
    die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Artikel römisch zehn, auch nach dem 31. Dezember 1996.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Februar 1993 nach Artikel römisch sechs,;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 1996 nach "Art". römisch zehn.
  3. Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. Ziffer eins
      auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben Anmerkung, "Art". V: Änderung des Datenschutzgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,
    2. Ziffer 2
      auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Artikel römisch zehn, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
    zuständig.
  4. Absatz 5,Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Artikel römisch zehn, auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Artikel römisch zehn, Paragraph eins, genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
  5. Absatz 6,Absatz 5, ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 7,Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.