Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
BG
Artikel 8, Paragraph 3
01.01.1989
31.12.1999
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag Anmerkung, Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch sieben vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
22.09.2026
10000633
NOR12160040
N1198810526E