Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 2Artikel 8, Paragraph 2
Text
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu §§ 29 und 30, BGBl. Nr. 565/1978)Anmerkung, Zu Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,)
§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.Paragraph 2, (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
(2)Absatz 2,Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem "Art". römisch sieben.
(3)Absatz 3,Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.Soweit in anderen Vorschriften als in den Artikel römisch eins bis römisch sieben auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.