Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1988Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 3Artikel 8, Paragraph 3
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 41 Abs. 2, BGBl. Nr. 314/1981)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,)
§ 3.Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Anmerkung, Das ist der 12. Mai 1988) können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch sieben vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.