Absatz einsMit der Vollziehung des Artikels römisch eins und des Artikels römisch III dieses Bundesgesetzes, soweit er den Artikel römisch eins des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist das Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels römisch II sind das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.