Kurztitel

Verbotsgesetz 1947 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei.

Übergangsbestimmungen.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, zu den Paragraphen 4, 8, 10 und 19, StGBl. 13 aus 1945,)

Ziffer eins In den besonderen Listen bereits enthaltene Eintragungen über Personen, die auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht mehr zu verzeichnen sind, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu streichen.

Ziffer 2 Die Registrierungsbehörden haben eine angemessene Frist für die Meldung jener Personen und für die nachträgliche Meldung jener Umstände festzusetzen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 4,, Abs. (1), Litera b, c, d und e, des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes römisch eins in den besonderen Listen einzutragen sind, nach Paragraph 4, des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung aber nicht registrierungspflichtig waren.

Ziffer 3 (1) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im Paragraph 8, des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wird deshalb nicht bestraft, wenn er nach dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz nicht mehr in den besonderen Listen zu verzeichnen ist. Ein wegen einer solchen Handlung oder nur mit Rücksicht darauf wegen Verbrechens des Hochverrates nach Paragraph 10, des Verbotsgesetzes eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt.

  1. Absatz 2,Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im Paragraph 8, des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und auch nach dem neuen Recht in den besonderen Listen zu verzeichnen ist, wird wegen dieser Handlung nicht bestraft, wenn er binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die unterlassene Anmeldung zur Registrierung nachholt oder unvollständige oder unrichtige Angaben berichtigt. Ein wegen einer solchen Handlung eingeleitetes Strafverfahren ist unter der gleichen Voraussetzung einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn sich der Täter auch des Verbrechens des Hochverrats nach Paragraph 10, des Verbotsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung schuldig gemacht hat.
  2. Absatz 3,Über die Einstellung des Verfahrens sowie darüber, ob eine Verurteilung als nicht erfolgt gilt, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, auf Antrag des Beschuldigten oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes, über die Einstellung auch von Amts wegen, und zwar außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
  3. Absatz 4,Entschädigungsansprüche können auf Grund der vorstehenden Bestimmungen nicht erhoben werden.

    Ziffer 4 Minderbelastete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes in einem im Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes römisch eins genannten Berufe tätig sind, können ihren Beruf bis zur Entscheidung der im Paragraph 19,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes römisch eins genannten Kommissionen, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung des im Paragraph 19,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes römisch eins genannten Bundesverfassungsgesetzes weiter ausüben.

    Ziffer 5 (1) Ist der Bestandnehmer eine minderbelastete Person, so ist in einem anhängigen Bestandverfahren der Wegfall des Kündigungsgrundes nach Paragraph 22, des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Die mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes zusammenhängenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.

  4. Absatz 2,Ist jedoch ein solches Verfahren vor dem 1. April 1946 eingeleitet worden, so ist es nach den Bestimmungen des Paragraph 22, des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung fortzusetzen.

    Ziffer 6 Das Verfassungsgesetz vom 15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 177, tritt außer Kraft.

    Ziffer 7 Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16 aus 1946, (2. Verbotsgesetznovelle), und des Abschnittes römisch eins ist als “Verbotsgesetz 1947” zu bezeichnen.

Anmerkung

Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Artikel römisch zwei, in Verbindung mit Artikel römisch zehn, StRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,.

Schlagworte

StGBl.Nr. 13 aus 1945,, StGBl. Nr. 127 aus 1945,, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1946,, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1946,

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159989

alte Dokumentnummer

N1194522539S