Verbotsgesetz 1947 ÜR
Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,
BVG
Artikel 2, Paragraph 11
30.03.1957
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach Paragraph 23, des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden.
02.01.2024
10000207
NOR12159984
N1194513499J