Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Abschnitt römisch vier a

Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Teil

Zweck

Paragraph 54, Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

  1. Ziffer eins
    durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und Nebenbahnen,
  2. Ziffer 2
    durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
  3. Ziffer 3
    durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte,
  4. Ziffer 4
    durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und
  5. Ziffer 5
    durch die gegenseitige Verknüpfung der Schienenbahnen
zu gewährleisten.