durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und Nebenbahnen,
Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,
Paragraph 54
01.01.2000
30.04.2004
Abschnitt römisch vier a
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Teil
Zweck
Paragraph 54, Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich