(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Führung des Luftfahrzeugregisters sowie über die Löschung von Eintragungen durch Verordnung zu treffen. Eine Löschung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn
die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oderdie im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder
Innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden ist, oderInnerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht die Ausstellung der übrigen Beurkundungen gemäß Paragraph 12, beantragt worden ist, oder
rechtskräftig festgestellt wurde, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 19) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß § 12 beantragt worden sind.rechtskräftig festgestellt wurde, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 19,) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Beurkundungen gemäß Paragraph 12, beantragt worden sind.
(Anm.: vgl. Z 6, BGBl. I Nr. 105/1999:Anmerkung, vergleiche Ziffer 6,, BGBl. römisch eins Nr. 105/1999:
innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht alle Voraussetzungen gemäß § 12 vorliegen oderinnerhalb von drei Monaten nach der Eintragung nicht alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, vorliegen oder
rechtskräftig festgestellt wurde, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 19).)rechtskräftig festgestellt wurde, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 19,).)