Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge

Paragraph 12, (1) Soweit in den Paragraphen 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) besitzt,
  2. Ziffer 2
    für die jeweilige Verwendung lufttüchtig (Paragraph 17,) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
  3. Ziffer 3
    gemäß den Paragraphen 163 bis 165 versichert ist.
Durch Verordnung kann festgesetzt werden, daß die Bestätigung der für die jeweilige Verwendung notwendigen Lufttüchtigkeitserfordernisse von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtunternehmen (Paragraph 101, Ziffer eins,) betrieben werden, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu erfolgen hat.
  1. Absatz 2,Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter entfällt die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 3,Die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln. Dabei können Sonderbestimmungen für Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter festgesetzt werden, soweit dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 4,Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (Paragraph 17,) gegeben ist.