Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
Universaldienstverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999,
Paragraph 25
25.06.1999
28.06.2000
Abschnitt 3
Auskunfts- und Anzeigepflichten
Auskunftspflichten
Paragraph 25, (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln: