Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

25.06.1999

Außerkrafttretensdatum

28.06.2000

Text

Abschnitt 3

Auskunfts- und Anzeigepflichten

Auskunftspflichten

Paragraph 25, (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
  2. Ziffer 2
    bei wievielen von 100 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
  3. Ziffer 3
    Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, beschriebenen Fälle,
  4. Ziffer 4
    Störungshäufigkeit,
  5. Ziffer 5
    Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
  6. Ziffer 6
    Verfügbarkeit im Beobachtungszeitraum,
  7. Ziffer 7
    Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten,
  8. Ziffer 8
    Anteil der Verbindungsaufbauten, bei denen eine Sekunde Verbindungsaufbauzeit überschritten wurde,
  9. Ziffer 9
    durchschnittliche Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
  10. Ziffer 10
    Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst die Dauer von 15 Sekunden überschritten hat,
  11. Ziffer 11
    Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
  12. Ziffer 12
    Abrechnungsgenauigkeit,
  13. Ziffer 13
    MOS der Sprachübertragungsqualität,
  14. Ziffer 14
    Anteil der Stichproben, bei denen die in Anlage 1 festgesetzten Grenzwerte eingehalten wurden.
  1. Absatz 2,Die Kennwerte für den Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten, die Verbindungsaufbauzeit sowie der MOS sind für innerstaatliche Anrufe, Anrufe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und sonstige Anrufe getrennt zu ermitteln und auszuweisen.
  2. Absatz 3,Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 10, beschriebenen Kriteriums für jede eingerichtete Auskunftsstelle, hinsichtlich des in Absatz eins, Ziffer 12, beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jede geographische Region, die mittels einer in der Numerierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, festgesetzten Regionalkennzahl angewählt werden kann, zu ermitteln und auszuweisen.
  3. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Prüfungen der Kennwerte auf Kosten des Universaldienstes durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der von diesem übermittelten Informationen zu überprüfen.
  4. Absatz 5,Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Absatz 3, festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.