Kurztitel

Entgeltverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

26.10.2003

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

Text

Entgelte für Rufe zu frei kalkulierbaren Diensten

Paragraph 5, Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.