Entgeltverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,
Paragraph 5
01.07.1999
26.10.2003
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Entgelte für Rufe zu frei kalkulierbaren Diensten
Paragraph 5, Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.