FreisprecheinrichtungsV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph eins
01.07.1999
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/02 Kraftfahrrecht
Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.
26.09.2017
10012935
NOR12159795
N9199959494L