Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Text

Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt. Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;
    2. Ziffer 2
      bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
    3. Ziffer 3
      bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.
  3. Absatz 3,Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des in Absatz eins, angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der Wert der Lose auf den in Absatz eins, genannten Betrag oder einen höheren, so unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 13 und Paragraph 14,, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
    2. Ziffer 2
      bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.
  5. Absatz 5,Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
    1. Ziffer eins
      der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
    anzusetzen.
  6. Absatz 6,Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
  7. Absatz 7,Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
  8. Absatz 8,Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.