Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Text

Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des in Absatz eins, angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Absatz eins, genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 13 und Paragraph 14,, nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs römisch eins (Gewerke).
  3. Absatz 3,Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.