BGBl. II Nr. 125/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
23.04.1999
Außerkrafttretensdatum
06.03.2001
Text
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden. Paragraph 4, Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.