<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.0.0_14.12.2017" h-creator="PWRIVIE24.BR2RIS.BR2RISConverter_17.09.2018_14:56:45" h-created="17. September 2018, 14:56:48" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">ADN-Verordnung</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. II Nr. 295/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 96/1999</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">V</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">Anl. 3/1</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">31.03.1999</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Außerkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="akra" halign="j">08.05.2001</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">94/01 Schiffsverkehr</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Beachte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="beachte" halign="j">materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="g2" ct="text" halign="c">Anlage B.2</ueberschrift><ueberschrift typ="g2" ct="text" halign="c">Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="text" halign="c"><b>Tankschiffen</b></absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                             Inhalt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                             I. Teil</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">          Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                                       Randnummer(n)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Aufbau der Anlage B.2 ............................ 210 000</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 210 001</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Anwendungsbereich der Anlage B.2 ................. 210 003</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Begriffsbestimmungen ............................. 210 014</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Abschnitt 1.   Beförderungsart</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Beförderung in Ladetanks .......... 210 121</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Abschnitt 2.   Anforderungen an die Schiffe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Bau ............................... 210 200</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Schiffstypen ...................... 210 204</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gebrauchsanweisungen für Geräte und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Einrichtungen ..................... 210 205</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gasspüranlagen .................... 210 206</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Klassifikation .................... 210 208</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Schubverbände und gekuppelte</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Fahrzeuge ......................... 210 219</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 240</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Einrichtungen ......... 210 251</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Besondere Ausrüstung .............. 210 260</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Prüfung und Untersuchung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Ausrüstung ........................ 210 280</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 210 282</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Ladungsbuch ....................... 210 284</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Abweichungen Typ N ................ 210 287</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Abschnitt 3.   Allgemeine Betriebsvorschriften</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Zugang zu Ladetanks, Restetanks,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Pumpenräumen unter Deck,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kofferdämmen, Wallgängen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Doppelböden und Aufstellungsräumen;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kontrollen ........................ 210 301</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gasspüranlagen .................... 210 306</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Entgasen leerer Ladetanks ......... 210 307</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 210 308</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lüftung ........................... 210 312</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Ausbildung ........................ 210 315</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kenntnisse über Gase .............. 210 317</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kenntnisse über Chemikalien ....... 210 318</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Ballastwasser ..................... 210 320</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Öffnen von Aufstellungsräumen,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Pumpenräumen unter Deck,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kofferdämmen, Ladetanks,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Restetanks; Abschlußvorrichtungen . 210 322</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Verbindung zwischen Rohrleitungen . 210 325</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Beförderung von Personen .......... 210 327</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Beiboote .......................... 210 329</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maschinen ......................... 210 331</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Brennstofftanks ................... 210 332</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 340</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuer und offenes Licht ........... 210 341</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Ladungsheizungsanlage ............. 210 342</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Reinigungsarbeiten ................ 210 343</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Einrichtungen ......... 210 351</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Tragbare Lampen ................... 210 354</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Besondere Ausrüstung .............. 210 360</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Zutritt an Bord ................... 210 371</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Rauchverbot, Verbot von Feuer und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     offenem Licht ..................... 210 374</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gefahr der Funkenbildung .......... 210 375</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Prüfung der Ausrüstung ............ 210 380</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Urkunden .......................... 210 381</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Schriftliche Weisungen ............ 210 385</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Abschnitt 4.   Zusätzliche Vorschriften für das</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Laden, Befördern, Löschen und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     sonstige Handhaben der Ladung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Begrenzung der beförderten Mengen . 210 401</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lade- und Löschstellen ............ 210 407</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Umladen ........................... 210 409</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Prüfliste ......................... 210 410</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Ladungsbuch, Stauplan ............. 210 411</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maßnahmen vor dem Laden ........... 210 413</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Handhaben und Stauen der Ladung ... 210 414</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maßnahmen nach dem Löschen ........ 210 415</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maßnahmen während des Ladens,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Beförderns, Löschens und Handhabens</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     der Ladung ........................ 210 416</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Verschluß der Fenster und Türen ... 210 417</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Füllen von Ladetanks .............. 210 421</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Öffnen von Öffnungen .............. 210 422</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gleichzeitiges Laden und Löschen .. 210 424</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lade- und Löschleitungen .......... 210 425</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 440</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuer und offenes Licht ........... 210 441</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Einrichtungen ......... 210 451</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Beleuchtung ....................... 210 453</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Besondere Ausrüstung .............. 210 460</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Rauchverbot, Verbot von Feuer und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     offenem Licht ..................... 210 474</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gefahr der Funkenbildung .......... 210 475</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kunststofftrossen ................. 210 476</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Abschnitt 5.   Zusätzliche Vorschriften für den</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Verkehr der Schiffe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Bezeichnung ....................... 210 500</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Beförderungsart ................... 210 501</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Festmachen ........................ 210 503</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stilliegen ........................ 210 504</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Meldungen ......................... 210 508</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                               II. Teil</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">               des I. Teils ergänzt oder geändert werden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Klasse 2.      Gase .............................. 221 000 ff.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Klasse 3.      Entzündbare flüssige Stoffe ....... 231 000 ff.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Klasse 4.1     Entzündbare feste Stoffe .......... 241 000 ff.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Klasse 6.1.    Giftige Stoffe .................... 261 000 ff.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Klasse 8.      Ätzende Stoffe .................... 281 000 ff.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Klasse 9.      Verschiedene gefährliche Stoffe und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gegenstände ....................... 291 000 ff.</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                               III. Teil</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                             Bauvorschriften</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Kapitel 1      Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Allgemeines ....................... 311 100</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Baustoffe ......................... 311 200</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Klassifikation .................... 311 208</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Schutz gegen das Eindringen von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gasen ............................. 311 210</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Aufstellungsräume und Ladetanks ... 311 211</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lüftung ........................... 311 212</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stabilität (Allgemein) ............ 311 213</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stabilität (Intakt) ............... 311 214</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stabilität (im Leckfall) .......... 311 215</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maschinenräume .................... 311 216</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Wohnräume und Betriebsräume ....... 311 217</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Sicherheits- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kontrolleinrichtungen ............. 311 221</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Öffnungen der Ladetanks ........... 311 222</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Druckprüfung ...................... 311 223</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Pumpen und Leitungen .............. 311 225</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kühlanlage ........................ 311 227</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Berieselungsanlage ................ 311 228</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maschinen ......................... 311 231</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Brennstofftanks ................... 311 232</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Abgasrohre ........................ 311 234</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 311 235</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuerlöscheinrichtungen ........... 311 240</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuer und offenes Licht ........... 311 241</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Unterlagen für die elektrischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Anlagen ........................... 311 250</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Einrichtungen ......... 311 251</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Art und Aufstellungsort der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     elektrischen Einrichtungen ........ 311 252</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Erdung ............................ 311 253</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Kabel ................. 311 256</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Besondere Ausrüstung .............. 311 260</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Zutritt an Bord ................... 311 271</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Rauchverbot, Verbot von Feuer und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     offenem Licht ..................... 311 274</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Notausgang ........................ 311 292</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Kapitel 2      Bauvorschriften für Tankschiffe des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Typs C</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Allgemeines ....................... 321 100</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Baustoffe ......................... 321 200</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Klassifikation .................... 321 208</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Schutz gegen das Eindringen von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gasen ............................. 321 210</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Aufstellungsräume und Ladetanks ... 321 211</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lüftung ........................... 321 212</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stabilität (Allgemein) ............ 321 213</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stabilität (Intakt) ............... 321 214</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stabilität (im Leckfall) .......... 321 215</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maschinenräume .................... 321 216</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Wohnräume und Betriebsräume ....... 321 217</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Einrichtung der Kofferdämme ....... 321 220</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Sicherheits- und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kontrolleinrichtungen ............. 321 221</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Öffnungen der Ladetanks ........... 321 222</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Druckprüfung ...................... 321 223</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Pumpen und Leitungen .............. 321 225</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Restetanks und Slopbehälter ....... 321 226</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Berieselungsanlage ................ 321 228</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maschinen ......................... 321 231</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Brennstofftanks ................... 321 232</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Abgasrohre ........................ 321 234</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 321 235</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuerlöscheinrichtungen ........... 321 240</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuer und offenes Licht ........... 321 241</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Ladungsheizungsanlage ............. 321 242</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Unterlagen für die elektrischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Anlagen ........................... 321 250</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Einrichtungen ......... 321 251</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Art und Aufstellungsort der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     elektrischen Einrichtungen ........ 321 252</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Erdung ............................ 321 253</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Kabel ................. 321 256</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Besondere Ausrüstung .............. 321 260</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Zutritt an Bord ................... 321 271</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Rauchverbot, Verbot von Feuer und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     offenem Licht ..................... 321 274</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Notausgang ........................ 321 292</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Kapitel 3      Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Allgemeines ....................... 331 100</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Baustoffe ......................... 331 200</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Klassifikation .................... 331 208</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Schutz gegen das Eindringen von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Gasen ............................. 331 210</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Aufstellungsräume und Ladetanks ... 331 211</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lüftung ........................... 331 212</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stabilität (Allgemein) ............ 331 213</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Stabilität (Intakt) ............... 331 214</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maschinenräume .................... 331 216</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Wohnräume und Betriebsräume ....... 331 217</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Einrichtung der Kofferdämme ....... 331 220</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Sicherheits und (Anm.: richtig:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Sicherheits- und)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Kontrolleinrichtungen ............. 331 221</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Öffnungen der Ladetanks ........... 331 222</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Druckprüfung ...................... 331 223</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Pumpen und Leitungen .............. 331 225</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Restetanks und Slopbehälter ....... 331 226</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Berieselungsanlage ................ 331 228</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Maschinen ......................... 331 231</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Brennstofftanks ................... 331 232</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Abgasrohre ........................ 331 234</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 331 235</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuerlöscheinrichtungen ........... 331 240</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Feuer und offenes Licht ........... 331 241</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Ladungsheizungsanlage ............. 331 242</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Unterlagen für die elektrischen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Anlagen ........................... 331 250</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Einrichtungen ......... 331 251</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Art und Aufstellungsort der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     elektrischen Einrichtungen ........ 331 252</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Erdung ............................ 331 253</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Elektrische Kabel ................. 331 256</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Besondere Ausrüstung .............. 331 260</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Zutritt an Bord ................... 331 271</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     Rauchverbot, Verbot von Feuer und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                     offenem Licht ..................... 331 274</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      ANHÄNGE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      ANHANG 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Muster des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      ANHANG 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Prüfliste ADN</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      ANHANG 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Prüfung des Nachlenzsystems</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Nachweis über die Prüfung des Nachlenzsystems</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      ANHANG 4</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Stoffliste</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      ANHANG 5</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Übergangsvorschriften Anlage B.2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      ANHANG 6</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                               I. TEIL</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">         Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">              Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 000                   Aufbau der Anlage B.2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      gefährlicher Güter in Tankschiffen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        (2) Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      gegliedert:</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        I. Teil  Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 für die Beförderung gefährlicher Güter aller</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Klassen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       II. Teil  Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                 geändert werden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      III. Teil  Bauvorschriften</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 001              Anwendbarkeit anderer Vorschriften</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. Nr. 1058/1994, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. Teils ergänzt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Vorschriften der Rn. 210 003 und Rn. 210 121 gehen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. 210 002</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 003            Anwendungsbereich der Anlage B.2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 004- 210 013</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 014                  Begriffsbestimmungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Im Sinne dieser Anlage bedeutet:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Elektrisch</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Explosionsgefahr“:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen. Hierzu gehören zB</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Drehstromkäfigläufermotoren;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>kontaktlose elektronische Einrichtungen, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so beschaffen ist, daß unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen;</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit“:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Einrichtung in eigensichere Ausführung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Einrichtung in druckfester Kapselung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Einrichtung in Überdruckkapselung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Einrichtung in Sandkapselung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Einrichtung in Vergußkapselung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Einrichtung in erhöhter Sicherheit;</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">IEC:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">International Electrotechnical Commission;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ÖVE:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Österreichischer Verband für Elektrotechnik;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Zone 0  umfaßt Bereiche, in denen gefährliche</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Zone 1  umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Zone 2  umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist daß</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                kurzzeitig auftreten;</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      EX/EN 50 014)</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        EEx (d):                druckfeste Kapselung (ÖVE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                EX/EN 50 018);</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        EEx (e):                erhöhte Sicherheit (ÖVE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                EX/EN 50 019);</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        EEx (ia) und EEx (ib):  eigensicherer Stromkreis (ÖVE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                EX/EN 50 020);</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        EEx (m):                Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028);</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        EEx (p):                Überdruckkapselung (ÖVE</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                                EX/EN 50 016);</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        EEx (q):                Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Raumeinteilung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Aufstellungsraum: (vergleichbar Zone 1)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein nach vorne und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bereich der Ladung:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">siehe unter Verschiedenes;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsraum:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Tanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Kofferdamm: (vergleichbar Zone 1)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muß die ganze Fläche der Endschotte der Ladetanks abdecken. Das dem Ladungsbereich abgewandte Schott muß von Bord zu Bord und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet sein;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Ladetank: (vergleichbar Zone 0)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein mit dem Schiff festverbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Ladetank (unabhängiger): (vergleichbar Zone 0)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein von den Schiffsverbänden unabhängiger, jedoch fest eingebauter Ladetank;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Pumpenraum: (vergleichbar Zone 1)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Betriebsraum, in dem die Lade-, Lösch- sowie die Nachlenzpumpen mit ihren entsprechenden Betriebseinrichtungen für die Förderung von Stoffen aus den Ladetanks untergebracht sind;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schott:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schott (wasserdicht):</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck standhält;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Wohnung:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Regelungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Internationale Regelung:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ADN:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ADNR:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">SOLAS:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">auf See;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Verschiedenes</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Abgabeeinrichtung (Bunkersystem):</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffsbetriebsstoffen;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Atemschutzgerät (umluftabhängig):</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Atemfilter schützt;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Atemschutzgerät (umluftunabhängig):</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Betriebsdruck (höchstzulässiger):</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich der Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventiles;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bilgenentölungsboot:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Übernahme und Beförderung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bilgenentölungsboote ohne Ladetanks werden als</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffe gemäß Anlage B.1 angesehen;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bilgenwasser:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ölhaltiges Wasser aus Bilgen im Maschinenraumbereich</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sowie aus Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bunkerboot:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Schiffe gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Drucktank:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ein Tank, der für einen Betriebsdruck 400 kPa (4 bar)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">entworfen und zugelassen ist;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Entwurfsdruck:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Druck auf dessen Grundlage der Ladetank,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">einschließlich der Restetanks, ausgelegt und gebaut</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ist. Der Druck entspricht im allgemeinen dem</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">höchstzulässigen Betriebsdruck;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Öffnungsdruck:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Druck gemäß Stoffliste (Anhang 4) bei dem das Hochgeschwindigkeitsventil anspricht. Bei Drucktanks entspricht der Öffnungsdruck des Sicherheitsventils den von der zuständigen Behörde oder einer</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Vorschriften;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Prüfdruck:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Druck, bei dem ein Ladetank, einschließlich des Restetanks, ein Kofferdamm, Lade- und Löschleitungen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen sind;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffsbetriebsabfälle (öl- und fetthaltige):</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bereich der Ladung:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze):</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bereich der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Bereich der Ladung oberhalb des Decks für verschiedene</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Tankschiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittellängsebene des Schiffes stehenden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Ladetanks, die Aufstellungsräume, die Kofferdämme, die Wallgänge und die Doppelböden befinden, wobei diese Ebenen in der Regel mit den äußeren Kofferdammschotten oder den Begrenzungsschotten der Aufstellungsräume zusammenfallen. Die Schnittlinie mit dem Deck heißt „Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks“;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">(vergleichbar Zone 1)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">der Raum, der begrenzt ist:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>seitlich durch die Verlängerung der Bordwände von Seite Deck nach oben,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>nach vorn und nach hinten durch um 45 Grad nach dem Inneren des Bereichs der Ladung geneigte und durch die Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks verlaufende Ebenen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>nach oben 3,00 m über Deck;</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks:</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">(vergleichbar Zone 1)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">der Raum, der gebildet wird durch die im Hauptteil des Bereichs des Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit einem Radius von 1,00 m um die Lüftungsöffnungen des Kofferdamms und die unter Deck im Bereich der Ladung angeordneten Betriebsräume und mit einem Radius von 2,00 m um die Lüftungsöffnungen der Ladetanks und um Öffnungen der Pumpenräume;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bergegerät:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muß durch eine einzige Person bedienbar sein;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Drücke:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Drücke jeder Art werden bei Tanks (zB Betriebsdruck, Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils, Prüfdruck) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Fluchtgerät (geeignetes):</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Füllungsgrad:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">wird für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Stofftemperatur beim Laden von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Gase:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Gase und Dämpfe;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Gasspüranlage:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">eine festinstallierte Anlage, mit der rechtzeitig bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen und alarmiert werden können;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Gasspürgerät:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Gefährliche Güter:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6 000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Bem. Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Höchste Klasse:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Behörde anerkannt ist;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Ladetank (Zustand):</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       entladen:  leer, aber noch Restladung vorhanden</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       leer:      trocken, aber nicht gasfrei</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">       gasfrei:   keine nachweisbare Konzentration von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                  gefährlichen Gasen oder Dämpfen vorhanden;</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Lade- und Löschleitungen:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">alle Leitungen in denen sich flüssige oder gasförmige Ladung befinden kann, einschließlich der zugehörigen Pumpen, Filter und Absperrvorrichtungen;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Ladungsbuch:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Buch, das alle Aktivitäten enthält, welche sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Ladungsrückstände:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">flüssige Ladung, die nicht durch Löschen oder Nachlenzen aus dem Ladetank oder dem Leitungssystem entfernt werden kann;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Lecksicherheitsplan:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Nachlenzsystem (efficient stripping):</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein System für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">lenzbare Ladungsrückstände;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Offenes Licht:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">explosionsgeschützt umschlossen ist;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Restladung:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems als Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Sauerstoffmeßgerät:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiff:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 9/1998;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffsführer:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schiffstypen:</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Typ G ...:  Ein Tankschiff, das für die Beförderung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Gasen unter Druck oder in gekühltem Zustand</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    bestimmt ist.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Typ C ...:  Ein Tankschiff, das für die Beförderung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Flüssigkeiten bestimmt ist.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Das Schiff muß als Glattdeck-Doppelhüllenschiff</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    ausgeführt sein, wobei die Ladetanks vom</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Schiffskörper gebildet werden oder als</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    unabhängige Ladetanks in den Aufstellungsräumen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    angeordnet sein können.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Typ N ...:  Ein Tankschiff, das für die Beförderung von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                    Flüssigkeiten bestimmt ist.</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Skizze: (beispielhaft)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Typ G:</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Typ C:</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Typ N:</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Slop:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch von Ladungsrückständen mit zB Waschwasser oder Rost;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Stoffnummer:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen (UN-Nummer);</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Tankschiff:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ist;</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Toximeter:</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 015- 210 099</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNNITT 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beförderungsart</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 100- 210 120</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 121                  Beförderung in Ladetanks</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">und besondere Bedingungen, unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in dem Anhang 4 (Stoffliste) enthalten.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern riarndestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">(Stoffliste) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">(Stoffliste) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs C eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel oder in Ladetanks befördert werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 122- 210 199</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an die Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 200                          Bau</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 201- 210 203</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 204                      Schiffstypen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Es werden folgende Schiffstypen unterschieden:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Typ G, Typ C und Typ N.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Hochgeschwindigkeitsventile muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">nach Rn. 210 208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">der Ventile hat, muß der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Gefahrgut-Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Dies gilt auch für die Öffnungsdrücke der zugehörigen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ventile.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 205        Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 206                      Gasspüranlagen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20% der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 207</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 208                      Klassifikation</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Dies muß durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">bestätigt sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Klasse muß aufrechterhalten werden. 210 209- 210 218</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 219          Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 210 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B.1 Rn. 10 219 entsprechen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">werden, müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Rn. 210 205, 210 240 (2), 210 251, 210 260 (1) und</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2), 210 280 (1) und (3), 210 282 (1) bis (7), 331 200 (1), (3) d) und (5), 331 210 (1) und (2), 331 212 (3) und (5), 331 216 (1) und (2), 331 217 (1) bis (4), 331 231 (1) bis (5), 331 232 (2), 331 234 (1) und (2), 331 240 (1) und (2), 331 241 (1) bis (3), 331 250 (1) c) und (2), 331 251 (1) bis (3),</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">331 252 (3) a) und b), (4) bis (6), 331 256 (5), 331 271 und 331 274 (1) bis (3).</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Für Rn. 331 240 (1) gilt jedoch, daß nur eine Feuerlösch- oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ballastpumpe genügt.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 220- 210 239</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 240                  Feuerlöscheinrichtungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern gleicher Kapazität ausgerüstet sein.  Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 241- 210 250</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 251                Elektrische Einrichtungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 252- 210 259</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 260                   Besondere Ausrüstung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, eine Vollmaske mit geeignetem Atemfilter, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar Schutzstiefel je Besatzungsmitglied;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>zwei Sicherheitsgeschirre;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>ein Bergegerät;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Materialien und die zusätzliche Schützausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 261- 210 279</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 280            Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">innerhalb eines Jahres durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) und die Gasspüranlagen müssen entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 281</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 282                Gefahrgut-Zulassungszeugnis</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern und Schiffe</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nach Rn. 210 219 (3), müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 285- 210 286</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 288- 210 299</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 3</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Allgemeine Betriebsvorschriften</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 300</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 301     Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Es muß täglich kontrolliert werden, ob die leeren</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen).</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">betreten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Wenn vor dem Betreten der Ladetanks,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Messung darf nur von Personen durchgeführt</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">werden, die ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">betreten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 302                 Pumpenräume unter Deck</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Pumpenräume unter Deck müssen täglich auf Leckagen geprüft</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">werden. Die Bilgen und Auffangwannen müssen in sauberem und</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">produktfreiem Zustand gehalten werden.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 303-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 305</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 210 306                    Gasspüranlagen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Gasspüranlagen müssen entsprechend den Vorschriften des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Herstellers gewartet und kalibriert werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 210 307               Entgasen leerer Ladetanks</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Entladene oder leere Ladetanks, die gefährliche Güter</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Klasse 2, der Klasse 3, Ziffer 5 und 11 bis 19, der Klasse 6.1 oder der Klasse 8, alle Ziffern mit Buchstabe a) enthalten haben, dürfen nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen entgast werden. Das Entgasen darf nur durch sachkundige Personen oder dazu zugelassenen Firmen erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Entladene oder leere Ladetanks, die andere als die in Absatz (1) genannten gefährlichen Güter enthalten haben, dürfen während der Fahrt mittels geeigneter Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas/Luftgemische durch die Flammendurchschlagsicherungen entgast werden, wenn im normalen Betrieb im ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze beträgt. Geeignete Lüftungseinrichtungen bei der saugenden Entgasung dürfen nur mit einer unmittelbar auf der Saugseite des Lüfters vorgeschalteten Flammendurchschlagsicherung betrieben werden. Im normalen Betrieb muß die Produktkonzentration an der Austrittsstelle des Gas/Luftgemisches weniger als 50% der unteren Explosionsgrenze betragen. Die Gaskonzentration ist bei blasendem oder saugendem Betrieb der Lüftungseinrichtungen während der ersten zwei Stunden nach Beginn des Entgasens stündlich von einem Sachkundigen nach Rn. 210 315 zu messen. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen ist</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">das Entgasen verboten.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Wenn das Entgasen von Ladetanks, die die in Absatz (1)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">genannten gefährlichen Güter enthalten haben, an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen nicht möglich ist, kann ein Entgasen während der Fahrt erfolgen, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die in Absatz (2) genannten Bedingungen eingehalten werden, wobei jedoch in dem ausgeblasenen Gemisch die Produktkonzentration an der Austrittsstelle nicht mehr als 10% der unteren Explosionsgrenze betragen darf;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>eine Gefährdung der Besatzung ausgeschlossen ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die mit dem Freien in Verbindung stehen, geschlossen sind. Dies gilt nicht für die Zuluftöffnungen des Maschinenraumes und von Überdruckanlagen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>an Deck arbeitende Besatzungsmitglieder geeignete Schutzausrüstungen tragen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>dies nicht im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten stattfindet.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Der Entgasungsvorgang muß unterbrochen werden, wenn</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">infolge ungünstiger Windverhältnisse außerhalb des Bereichs der Ladung vor der Wohnung, dem Steuerhaus oder Betriebsräumen mit gefährlichen Gaskonzentrationen zu rechnen ist. Der kritische Zustand ist erreicht, sobald durch Messung mittels tragbarem Meßgerät Konzentrationen von mehr als 20% der unteren Explosionsgrenze in diesen Bereichen nachgewiesen worden sind.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(5) Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">des in Rn. 210 260 (1) f) oder g) genannten Gerätes festgestellt wird, daß weder die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 10% der unteren Explosionsgrenze liegt noch eine bedeutsame Konzentration an giftigen Gasen feststellbar ist, darf die Kennziffer gemäß Rn. 210 500 durch 0 ersetzt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 308               Reparatur- und Wartungsarbeiten</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Anwendung von Feuer</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Schiff vor.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">In Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Reparatur- und Wartungsarbeiten vorgenommen werden, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 309- 210 311</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 312                         Lüftung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Wenn Maschinenanlagen in Betriebsräumen in Betrieb</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">genommen werden, müssen vorhandene Verlängerungsrohre von Zuluftöffnungen aufrecht stehen. Ansonsten müssen die Öffnungen verschlossen sein. Dies gilt nicht für Zuluftöffnungen von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Öffnung ohne Verlängerungsrohr mindestens 0,50 m über Deck angeordnet ist.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Die Lüftung von Pumpenräumen muß</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>mindestens 30 Minuten vor und während des Betretens</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>während des Ladens, Löschens und Entgasens und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>nach dem Ansprechen der Gasspüranlage</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">in Betrieb sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 313- 210 314</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 315                       Ausbildung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mindestens 18 Jahre alt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sowie praktische Übungen beinhalten:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, wie zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 6 festgelegt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 316</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 317                    Kenntnisse über Gase</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen muß bei</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">der Beförderung von Gütern, die nur in Typ G-Schiffen zugelassen sind, an Bord sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Gasen und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von 2 Jahren vor oder spätestens innerhalb von 2 Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sowie praktische Übungen beinhalten.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Allgemeine Eigenschaften von Gasen:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Kompressibilität, Gemische und Partialdrücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dichte, Volumen sowie kritischer Druck;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Explosionsgefahren bei Flüssiggas (LPG);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Produktkenntnisse:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, Ammoniak -;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Flüssigkeiten und Dämpfe:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>Verhalten im Notfall;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>Verfahren im Schiffsbetrieb:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Laden und Löschen, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung, Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohrbruchventils, Leckage;</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">i)</symbol>Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6 festgelegt.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">oder</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Tankschiffs des Typs G innerhalb der letzten zwei Jahre.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mit Kapitel V des STCW-Code für Offiziere, die für die Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 318                Kenntnisse über Chemikalien</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien muß</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ C-Schiffen zugelassen sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemikalien ist</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-Schiffs erworben. Diese Arbeit muß innerhalb von zwei Jahren vor oder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Fachprüfung durchgeführt werden. Die Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">sowie praktische Übungen beinhalten.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Allgemeine Eigenschaften von Gasen und Dämpfen:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Kompressibilität, Gemische, Ausdehnung bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis und Siedepunkt, Dichte, Volumen;</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Probeentnahme von Chemikalien;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Explosionsgefahren von Chemikalien;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen, Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Produktkenntnisse:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">chemische und physikalische Änderungen, Gemische, Verbindungen und chemische Formeln - Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Säuren und Laugen - Polymerisation und Oxidation;</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Flüssigkeiten und Dämpfe:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolumen;</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>Verhalten im Notfall;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>Verfahren im Schiffsbetrieb:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnellschlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungsgrade/Überfüllung/Arten von Pumpen, Verschmutzungen;</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">i)</symbol>Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen; Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung gemäß Absatz (2) werden von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3) gemäß Anhang 6 festgelegt.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">oder</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Tankschiffs des Typs C innerhalb der letzten zwei Jahre.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mit Kapitel V des STCW-Code für Offiziere, die für die Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind, wird auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 319</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 320                       Ballastwasser</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Kofferdämme und Aufstellungsräume, welche isolierte</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Ladetanks enthalten, dürfen nicht mit Ballastwasser gefüllt werden. Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks entladen sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Wenn die Ladetanks nicht entladen sind, dürfen die Wallgänge</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">und die Doppelböden mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckstabilitätsberechnung mit berücksichtigt worden ist, die Füllung der Ballasttanks nicht mehr als 90% der Tankinhalte beträgt und das Füllen in der Stoffliste des Anhangs 4 nicht verboten ist.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Wenn Ballastwasser aus den Ladetanks abgegeben wird, muß</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">dies im Ladungsbuch eingetragen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 321</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 322       Öffnen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Deck, Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks;</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Abschlußvorrichtungen</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen müssen geschlossen bleiben.  Ausgenommen davon sind Pumpenräumen an Bord von Bilgenentölungsbooten und Bunkerbooten sowie weitere in dieser Anlage zugelassene Ausnahmen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 323- 210 324</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 325                Verbindung zwischen Rohrleitungen</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">folgenden Rohrleitungsgruppen Verbindungen herzustellen:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Rohrleitungen für das Laden und Löschen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen der Ladetanks, Kofferdämme, Aufstellungsräume, Wallgänge und Doppelböden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Absatz (1) gilt nicht für abnehmbare Verbindungen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">zwischen Rohrleitungen der Kofferdämme und:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Rohrleitungen für das Laden und Löschen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, falls im Notfall die Kofferdämme mit Wasser gefüllt werden müssen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein,</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">daß aus den Ladetanks kein Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Absatz (1) b) und c) gilt nicht für:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Rohrleitungen für das Ballasten und Lenzen von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Rohrleitungen für das Ballasten von Aufstellungsräumen, wenn dies über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung erfolgt. Das Lenzen der Aufstellungsräume darf nur mittels Ejektoren oder einer unabhängigen Einrichtung im Bereich der Ladung erfolgen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 326</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 327                 Beförderung von Personen</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Besatzungsmitglieder;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Im Bereich der Ladung dürfen sich die unter</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 210 328</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 329                          Beiboote</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Das in der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebene</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beiboot muß außerhalb des Bereichs der Ladung aufgestellt werden. Es darf jedoch im Bereich der Ladung aufgestellt werden, wenn sich im Bereich der Wohnung ein leicht erreichbares Sammelrettungsmittel gemäß (Anm.: §) 103 Abs. 1 der Schiffstechnikverordnung befindet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Abs. 1 gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 330</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 331                       Maschinen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Es ist verboten, motorisierte Fahrzeuge wie</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Personenkraftwagen und Motorboote im Bereich der Ladung mitzuführen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 332                    Brennstofftanks</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 333-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 339</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 340                 Feuerlöscheinrichtungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die Besatzung muß mit der Bedienung der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      sein.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 341                 Feuer und offenes Licht</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">verboten. Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden, Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 342                 Ladungsheizungsanlage</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Heizen der Ladung ist nur zugelassen, wenn</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist. Im allgemeinen darf eine Flüssigkeit nicht über ihren Flammpunkt erhitzt werden. Sonderbestimmungen sind in der Stoffliste enthalten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Ladetanks müssen bei der Beförderung von Stoffen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">die geheizt befördert werden, mit einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung versehen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Während des Löschens darf die Ladungsheizungsanlage</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">benutzt werden, wenn der Raum, in dem die Anlage aufgestellt ist, den Anforderungen der Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) vollständig entspricht.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Forderungen des Abs. (3) brauchen nicht erfüllt zu</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">sein, wenn die Ladungsheizungsanlage von Land aus mit Dampf versorgt wird und nur die Umwälzpumpe in Betrieb ist, sowie bei dem Löschen von Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht weniger als 61 ºC.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 343</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 344                   Reinigungsarbeiten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">von weniger als 55 ºC dürfen nur im Bereich der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">durchgeführt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 345- 210 350</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 351               Elektrische Einrichtungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zustand erhalten werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Es ist verboten, im Bereich der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Dies gilt nicht für:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>eigensichere Stromkreise;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>elektrische Kabel zum Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlußstelle (zB Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>elektrische Kabel zum Anschluß von Tauchpumpen an Bord von Bilgenentölungsbooten.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung oder der Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung oder die Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten in Betrieb sind. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 352- 210 253</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 354                  Tragbare Lampen</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Im Bereich der Ladung und an Deck außerhalb des Bereichs der Ladung dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden. Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 355- 210 359</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 360                Besondere Ausrüstung</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Ausrüstung nach Rn. 210 260 (1) vertraut sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 221 301 (2),</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Rn. 231 301 (2), Rn. 261 301 (2), Rn. 281 301 (2) oder Rn. 291 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden oder Aufstellungsräume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 361- 210 370</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 371                 Zutritt an Bord</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Wenn für das Schiff gemäß Rn. 210 500 eine Kennziffer</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">gilt, dürfen unter 14 Jahre alte Personen nicht an Bord sein. 210 372- 210 373</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 374      Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 375                Gefahr der Funkenbildung</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Es ist verboten, im Bereich der Ladung Arbeiten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">durchzuführen, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht. Dies gilt nicht für Festmacharbeiten.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 376-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 379</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 380                 Prüfung der Ausrüstung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Benutzer geprüft werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 381                       Urkunden</absatz><liste><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (6));</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>die nach Rn. 210 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/1999);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>ein Abdruck der ADN- oder ADNR-Verordnung mit den Anlagen A und B.2 in der jeweils geltenden Fassung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>die in Rn. 210 315 und gegebenenfalls in Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 geforderte Bescheinigung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit entsprechen müssen, ein Lecksicherheitsplan;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">i)</symbol>die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">j)</symbol>die in Rn. 311 250 (1), Rn. 321 250 (1) oder Rn. 331 250 (1) vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">k)</symbol>das Klassezeugnis;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">l)</symbol>die in Rn. 311 208 (2) oder (3), Rn. 321 208 (2) oder (3) oder Rn. 331 208 (2) oder (3)</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">geforderte Bescheinigung;</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">m)</symbol>bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 ºC, die Heizinstruktion.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Die schriftlichen Weisungen müssen vor dem Beladen</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">dem Schiffsführer überreicht werden. Die Bruttomasse kann nach dem Beladen eingetragen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht sein;</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>die gültigen Nachweise über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Ladetanknummer;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Bezeichnung des letzten beförderten Stoffes, die Klasse und Ziffer sowie gegebenenfalls den Buchstaben nach den Vorschriften der Rn. 6002 (6).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(5) Die Absätze (1) b) und g), (2) und (4) gelten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Absatz (1) c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 210 382- 210 384</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 385                  Schriftliche Weisungen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Tanks oder beim Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 210 260 (1) nicht ausreichend ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">aufgestellt werden. Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Verladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt der schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der von der Beförderung berührten Staaten.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bilgenentölungsboote.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 386- 210 399</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 4</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Löschen und sonstige Handbaben der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 400</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 401            Begrenzung der beförderten Mengen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördern, ausgenommen</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Restladung, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als 6 zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern von maximal je 2,00 m3 Inhalt. Diese Großpackmittel (IBC) oder Tankcontainer müssen in sicherer Weise im Bereich der Ladung aufgestellt sein und müssen den Anforderungen an Restetanks gemäß Rn.  321 226 oder 331 226 für die Aufnahme von Restladungen, Ladungsrückständen oder Slops vollständig entsprechen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>maximal 30 Ladungsproben von Gütern, für deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, mit einem maximalen Inhalt von 500 ml pro Flasche. Die Probeflaschen müssen an Bord an einem bestimmten Platz innerhalb des Ladungsbereichs aufbewahrt und so aufgestellt werden, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in den Aufstellungsraum austreten kann.  Zerbrechliche Probeflaschen müssen mit geeigneten Polsterstoffen eingebettet werden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen jedoch Behälter</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle von maximal 2,00 m3 Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) An Bord von Bunkerbooten dürfen jedoch Versandstücke mit</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">gefährlichen Gütern in einer Menge bis 5 000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist.  Die Versandstücke müssen in sicherer Weise aufgestellt sein und vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 402              Übernahme von öl- und fetthaltigen</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schiffsbetriebsstoffen</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Das Anlegen und die Übernahme gemäß Absatz (1) darf nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 407                  Lade- und Löschstellen</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Tankschiffe dürfen nur an den von der örtlich zuständigen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen gilt nicht als Laden und Löschen im Sinne des Absatz (1).</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 210 408</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 210 409                        Umladen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l"> 210 410                       Prüfliste</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Mit dem Laden und Löschen darf erst begonnen werden,</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">nachdem eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste enthaltenen Antworten befriedigend sind. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Die Liste muß dem Muster des Anhangs 2 entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Die Liste ist in der Sprache des Schiffsführers und der</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">des an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen zu drucken.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen in Bilgenentölungsboote und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 412</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 413                Maßnahmen vor dem Laden</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Vor Beginn des Ladens muß der Grenzwertgeber</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">für die Auslösung der Überlaufsicherung an die Landanlage angeschlossen werden.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 414              Handhaben und Stauen der Ladung</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">untergebracht sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 416    Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit der Umschlagstelle abzustimmen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Bei einem Ausfall der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß das Laden oder das Löschen sofort unterbrochen werden. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Rn. 311 221 (1) e) und (1) f), Rn. 321 221 (1) e) und</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) f) oder Rn. 331 221(1) e) und (1) 1) erwähnten Einrichtungen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Rn. 311 225 (3), Rn. 321 225 (3) oder Rn. 331 225 (3) versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Unter den für das Laden oder Löschen benutzten</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen oder eine Probeentnahme durchführen, müssen die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 417             Verschluß der Fenster und Türen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Dies gilt nicht für:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lüftungsöffnungen einer Überdruckanlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) versehen sind.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">aus zugänglichen Räume gelüftet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 418           Inertisierung der Gasräume in Ladetanks</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(1) Für Gasräume innerhalb von Ladetanks kann eine Inertisierung oder Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Inertisierung: Der Ladetank, die angeschlossenen Rohrleitungen und andere Räume, sofern es in dieser Anlage für diese Räume vorgeschrieben ist, sind mit Gasen oder Dämpfen gefüllt, die eine Verbrennung verhindern, mit der Ladung nicht reagieren und diesen Zustand erhalten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>Abdeckung: Der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen sind mit einer Flüssigkeit, einem Gas oder einem Dampf gefüllt, wodurch die Ladung von der Luft getrennt wird und dieser Zustand erhalten bleibt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">vorgeschrieben ist, gilt folgendes:</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muß an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>die Inertgasanlage an Bord des Schiffes muß in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>wenn die Ladung abgedeckt wird, muß entsprechend den unter a) und b) für Inertgas vorgeschriebenen Maßnahmen für eine ausreichende Menge gesorgt werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Räume über Flüssigkeitsspiegel, die durch eine Gasschicht abgedeckt sind, sind mit Kontrolleinrichtungen auszustatten, damit ständig die richtige Atmosphäre erhalten werden kann;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muß so durchgeführt werden, daß die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungs- oder Abdeckungsmittels möglichst gering ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen an die Inertisierung der Gasräume oder Abdeckung der Ladung in Ladetanks in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) angegeben.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 419- 210 420</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 421                   Füllen von Ladetanks</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">mit einer höheren Dichte, als im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden:</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        b = Dichte des Stoffes</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">nicht überschritten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Bei einer eventuellen Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5% darf durch eine technische Einrichtung das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muß automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 422                  Öffnen von Öffnungen</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind. Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste (Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">von Ladetanks, die mit den in Rn. 210 500 aufgeführten gefährlichen Gütern beladen sind, ist nur gestattet nachdem:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Personen, die die Probeentnahme oder der Peilung durchführen, gegen Gefährdung durch die Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die betreffenden Ladetanks entspannt worden sind.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle,</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Reinigung, Peilung oder Probeentnahme beschränkt bleiben.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(5) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 (4) a) oder Rn. 331 222 (4) a) vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht für</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 423</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 424              Gleichzeitiges Laden und Löschen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 425                  Lade- und Löschleitungen</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muß mit den</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden. Dies gilt nicht für biegsame Leitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benützt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste ein geschlossenes Schiff gefordert wird und die Landanlage entsprechend ausgerüstet ist.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 426-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 439</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 440                 Feuerlöscheinrichtungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 451                  Feuer und offenes Licht</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 442- 210 450</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 451                  Elektrische Einrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 452</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 453                       Beleuchtung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 454- 210 459</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 460                   Besondere Ausrüstung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 461-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 473</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 474      Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 475                Gefahr der Funkenbildung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      darstellen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 476                   Kunststofftrossen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Bilgenentölungsboote während der Übernahme von</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      festgemacht werden.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 477-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 499</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                             ABSCHNITT 5</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 500                      Bezeichnung</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      Kennziffer.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">210 501                    Beförderungsart</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten. Im Bereich zwischen Strom-km 1 921,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 502</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 503                      Festmachen</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 504                      Stilliegen</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, stilliegen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 1 gilt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>100 m von Kunstbauten und Tanklagern und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 2 gilt.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">210 505- 210 507</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">210 508                       Meldungen</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Art des Fahrzeugs,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Name des Fahrzeugs,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Nationalität und amtliches Kennzeichen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Tragfähigkeit,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Länge, Breite,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>Tiefgang,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">i)</symbol>Fahrtroute,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">j)</symbol>Beladehafen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">k)</symbol>Entladehafen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">l)</symbol>Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">m)</symbol>Kennziffer gemäß Rn. 10 500,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">n)</symbol>Anzahl der an Bord befindlichen Personen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Name des Fahrzeugs,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Nationalität und amtliches Kennzeichen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">II. TEIL</absatz><liste><schlussteil ebene="3" art="normal" ct="text">Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher</schlussteil><schlussteil ebene="3" art="normal" ct="text">Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Klasse 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Gase</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 000- 221 099</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beförderungsart</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 100- 221 199</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an die Schiffe</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 200- 221 220</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 221           Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 222- 221 259</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 260                   Besondere Ausrüstung</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 261- 221 299</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 3</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Allgemeine Betriebsvorschriften</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 300</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 301       Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen</absatz><liste><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">werden.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Person.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">221 302                 Pumpenräume unter Deck</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 303- 221 399</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 4</absatz><liste><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">und sonstige Handhaben der Ladung</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 400- 221 413</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">221 414                   Handhaben der Ladung</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 415- 221 424</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">221 425                Lade- und Löschleitungen</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">nachgedrückt worden sind.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">221 426- 221 427</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">221 428                   Berieselungsanlage</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">betriebsbereit sein.</schlussteil></liste><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">221 429-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">221 499</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 5</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">           Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">221 500-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">230 999</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                               Klasse 3</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                       Entzündbare flüssige Stoffe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">231 000-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">231 099</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 1</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                            Beförderungsart</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">231 100-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">231 199</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">                              ABSCHNITT 2</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">231 200-              Anforderungen an die Schiffe</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">231 221</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">231 222                 Öffnungen der Ladetanks</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 223- 231 259</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 260                   Besondere Ausrüstung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 261- 231 299</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 3</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Allgemeine Betriebsvorschriften</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 300</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 301       Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:</schlussteil><aufzaehlung ebene="3" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">werden.</schlussteil><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schilf befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Person.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 302                   Pumpenräume unter Deck</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 303- 231 399</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 4</absatz><liste><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">und sonstige Handhaben der Ladung</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 400- 231 427</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">231 428                   Berieselungsanlage</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">231 429- 231 499</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 5</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">231 500- 240 999</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Klasse 4.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Entzündbare feste Stoffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 000                       Allgemein</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 001- 241 099</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beförderungsart</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 100- 241 199</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an die Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 200- 241 210</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 211              Aufstellungsräume und Ladetanks</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">70 ºC nicht überschreiten.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 212                         Lüftung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 213-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 220</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 221         Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 222                Öffnungen der Ladetanks</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Überdruck im Ladetank öffnen.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 223-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 224</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 225                 Pumpen und Leitungen</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">        Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">      werden. Sie müssen beheizt werden können.</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 226-</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 241</absatz><absatz typ="pre" ct="text" halign="l">241 242                 Ladungsheizungsanlage</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">können.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 243- 241 259</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 260                 Besondere Ausrüstung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 261- 241 299</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 3</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Allgemeine Betriebsvorschriften</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 300</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 301     Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">zusätzliche Person.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 302              Pumpenräume unter Deck</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">241 303- 241 399</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 4</absatz><liste><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Löschen und sonstige Handhaben der Ladung</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">241 400- 241 411</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">241 412                        Lüftung</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">241 413- 241 441</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">241 442                     Ladungsheizungsanlage</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">241 443- 241 499</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 5</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">241 500- 260 999</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Klasse 6.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Giftige Stoffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 000- 261 099</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beförderungsart</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 100- 261 199</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an die Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 200- 261 221</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 222                 Öffnungen der Ladetanks</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 223- 261 259</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 260                  Besondere Ausrüstung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 261- 261 299</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 3</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Allgemeine Betriebsvorschriften</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 300</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 301          Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Person.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 302                   Pumpenräume unter Deck</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 303- 261 399</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 4</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Löschen und sonstige Handhaben der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 400- 261 413</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 414                    Handhaben der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 415- 261 427</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 428                    Berieselungsanlage</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 429- 261 499</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 5</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">261 500- 280 999</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Klasse 8</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Ätzende Stoffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 000- 281 099</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beförderungsart</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 100- 281 199</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an die Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 200- 281 221</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 222                  Öffnungen der Ladetanks</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 223- 281 259</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 260                   Besondere Ausrüstung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 261- 281 299</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 3</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Allgemeine Betriebsvorschriften</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 300</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 301   Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Person.</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 302                 Pumpenräume unter Deck</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">281 303- 281 399</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 4</absatz><liste><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Löschen und sonstige Handhaben der Ladung</absatz><liste><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">281 400- 281 427</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 428                   Berieselungsanlage</absatz><liste><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(2) Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.</schlussteil><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">281 429- 281 499</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 5</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">281 500- 290 999</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Klasse 9</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 000- 291 099</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 1</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Beförderungsart</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 100- 291 199</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 2</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Anforderungen an die Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 200- 291 221</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 222                  Öffnungen der Ladetanks</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 223- 291 259</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 260                   Besondere Ausrüstung</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 261- 291 299</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 3</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 300             Allgemeine Betriebsvorschriften</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 301    Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">werden.</schlussteil><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1">-</symbol>die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche</schlussteil></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Person.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 302                  Pumpenräume unter Deck</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 303- 291 399</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 4</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Löschen und sonstige Handhaben der Ladung</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 400- 291 427</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 428                   Berieselungsanlage</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wenn bei Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 429- 291 499</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">ABSCHNITT 5</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">291 500- 310 999</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">17.09.2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">10012727</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR12159591</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">alte Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="adoknr" halign="j">N9199957678L</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>