Absatz eins,Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
- Ziffer einseine theoretische Schulung, die die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1998, in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und
- Ziffer 2eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.