Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

19.01.2001

Text

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Schulung, die die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1998, in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
  2. Absatz 2,Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Absatz eins, durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.