Absatz einsSoweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.