(3)Absatz 3,Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in § 17 Abs. 1a angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühreninkasso Service GmbH. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in Paragraph 17, Absatz eins a, angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühreninkasso Service GmbH. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß Paragraph 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der geltenden Fassung zu.