(5)Absatz 5,Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen.Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen.