Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Rundfunkgebühren

  § 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu

entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ...............................    5 S

Fernseh-Empfangseinrichtungen .............................   16 S

monatlich

  1. Absatz 2,Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.-
  2. Absatz 3,Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Absatz eins, dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
    1. Ziffer eins
      der Wohnung des Rundfunkteilnehmers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
    3. Ziffer 3
      Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
    4. Ziffer 4
      Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle,
    5. Ziffer 5
      der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),
    6. Ziffer 6
      Lehrlingsheimen, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
  3. Absatz 4,Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
  4. Absatz 5,Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen.