Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

ABSCHNITT römisch sechs.
Schlußbestimmungen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden die geltenden gesetzlichen Enteignungsbestimmungen nicht berührt.
  2. Absatz 2,Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, finden die Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1065, keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, des Mietrechtsgesetzes sind auf die Verfahren außer Streitsachen nach diesem Bundesgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Vermieter die Generalpächter, an die Stelle der Mieter die Unterpächter sowie an die Stelle der Vereine zum Schutz und zur Vertretung der Interessen der Vermieter (Hausbesitzer) die Dachverbände der Kleingartenvereine treten.

Schlagworte

dRGBl. römisch eins S. 1065/1940

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12159418

alte Dokumentnummer

N9199914368O