Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Erwerb bestehender Baulichkeiten

Paragraph 20 a,

Die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung zum Zwecke der Sanierung größeren Umfanges (Paragraph 2, Ziffer eins, zweiter Satz und Paragraph 13, Absatz 8,) im Eigentum (Baurecht) erworben wurde, unterliegt im Umfang des Paragraph 20, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn

  1. Ziffer eins
    an der Wohnung oder am Geschäftsraum im Zeitpunkt des Erwerbes kein aufrechtes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis bestanden hat oder
  2. Ziffer 2
    ein an der Wohnung oder dem Geschäftsraum vor dem Erwerb begründetes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis nach dem Erwerb aufgelöst worden ist oder
  3. Ziffer 3
    der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der Umwandlung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in ein solches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – nach schriftlicher, verständlicher Information über die daraus entstehenden Rechtsfolgen – schriftlich zugestimmt hat.

Schlagworte

Mietvertrag, Mietverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12159405

alte Dokumentnummer

N9199914330O