Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20aArtikel eins, Paragraph 20 a
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Erwerb bestehender Baulichkeiten
§ 20a.Paragraph 20 a,
Die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung zum Zwecke der Sanierung größeren Umfanges (§ 2 Z 1 zweiter Satz und § 13 Abs. 8) im Eigentum (Baurecht) erworben wurde, unterliegt im Umfang des § 20 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn Die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung zum Zwecke der Sanierung größeren Umfanges (Paragraph 2, Ziffer eins, zweiter Satz und Paragraph 13, Absatz 8,) im Eigentum (Baurecht) erworben wurde, unterliegt im Umfang des Paragraph 20, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn
an der Wohnung oder am Geschäftsraum im Zeitpunkt des Erwerbes kein aufrechtes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis bestanden hat oder
ein an der Wohnung oder dem Geschäftsraum vor dem Erwerb begründetes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis nach dem Erwerb aufgelöst worden ist oder
der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der Umwandlung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in ein solches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – nach schriftlicher, verständlicher Information über die daraus entstehenden Rechtsfolgen – schriftlich zugestimmt hat.
Schlagworte
Mietvertrag, Mietverhältnis