Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Erwerb von Anteilen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsBei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über:
    1. Litera a
      den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft,
    2. Litera b
      die Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung,
    3. Litera c
      die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung.
  2. Absatz 2Die Zustimmung nach Absatz eins, ist jedenfalls zu versagen, wenn
    1. Litera a
      der Kaufpreis oder - bei Einbringung als Sacheinlage - die Bewertung den Nennwert des Anteiles übersteigt,
    2. Litera b
      durch die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (Paragraph 34, Absatz eins,) nicht mehr gegeben wären oder sich aus der Einbringung Voraussetzungen für die Entziehung der Anerkennung (Paragraph 35, Absatz 2,) ergäben.
  3. Absatz 3Einer Zustimmung nach Absatz eins, bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.