Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den im betroffenen Geschäftsjahr zulässigen Zinssatz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übersteigt. Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) einer Bauvereinigung dürfen im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
  3. Absatz 3,Im Fall der Auflösung der Bauvereinigung dürfen deren Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
  4. Absatz 4,Als eingezahlt im Sinne der Absatz eins bis 3 gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12159391

alte Dokumentnummer

N9199914316O