Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Strafbestimmungen für die zeitabhängige Maut

Paragraph 13, (1) Kraftfahrzeuglenker, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 3,Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3 000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Paragraph 37, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 30 000 S nicht übersteigen darf;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Absatz 3, leisten, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 9 000 S nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmt werden können;
    4. Ziffer 4
      die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß durch Strafverfügung Geldstrafen bis zu 9 000 S festgesetzt werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.
  4. Absatz 5,Mit Kraftfahrzeugen, mit denen Lenker bei einer strafbaren Handlung gemäß Absatz eins, betreten wurden, dürfen die mautpflichtigen Straßen bis zur nächsten Abfahrt benützt werden. Wurde jedoch aus Anlaß der Betretung eine Zahlung gemäß Absatz 3, geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit die zeitabhängige Maut für die Dauer des der Betretung folgenden Zeitraumes von 24 Stunden als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung (Absatz 3, oder Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG) als Nachweis hiefür.
  5. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 50, VStG ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, nicht anwendbar. 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.