Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,
Paragraph 6
24.03.1999
Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.