Amateurfunkgesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,
BG
Paragraph 8
01.02.1999
30.11.2018
AFG
91/01 Fernmeldewesen
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen und Zeugnisse unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.
03.12.2018
10012870
NOR12159256
N9199912713Y