Zulassungsstellenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph 11
31.12.1998
ZustV
90/02 Kraftfahrrecht
Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
12.10.2017
10012863
NOR12159183
N9199856018L