Zulassungsstellenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph 9
31.12.1998
ZustV
90/02 Kraftfahrrecht
Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer), aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer, der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.
12.10.2017
10012863
NOR12159181
N9199856016L