Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Datenaustausch

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß Paragraph 47, Absatz 4, KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle tagfertig oder online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.
  2. Absatz 2,Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten tagfertig über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.
  3. Absatz 3,Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß Paragraph 47, Absatz eins a, KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.
  4. Absatz 4,Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Militärleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1995, auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.