Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Verantwortliche Person

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 40 a, Absatz 4, KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.
  3. Absatz 3,Die verantwortliche Person muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.