Absatz eins,Wer
- Ziffer einsals Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert oder
- Ziffer 2als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zur Beförderung übergibt oder
- Ziffer 3als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern läßt oder
- Ziffer 4Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder
- Ziffer 5Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 600 000 S zu bestrafen.