die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 20, Absatz 2 a,,
Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,
Paragraph 94 d
22.07.1998
31.08.2012
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen: