Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

Paragraph 66,

  1. Absatz einsFahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
    2. Ziffer 2
      unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
    3. Ziffer 3
      das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.