Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

06.05.1998

Außerkrafttretensdatum

11.01.2002

Text

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

  1. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der

     Gruppe 1 ..........................................  400 S

  2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung

     der Gruppe 2 ......................................  550 S,

     wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die

     Gruppe 1 enthalten ist

  3. für Wiederholungsuntersuchungen ...................  350 S

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so

gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten

Honorars.

  (2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer

fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen,

ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines

Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der

Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung

für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:

  1. ohne Beobachtungsfahrt ............................   650 S

  2. mit Beobachtungsfahrt mit einem

     Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 ....   650 S

  3. mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ........   250 S,

wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft

gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der

Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die

Vergütung nach Z 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die

Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person

gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt

zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils

200 S abzuziehen.

  (3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu

Untersuchenden zu zahlen:

  1. Screening gemäß § 18 Abs. 4 ....................... 1 800 S

  2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ........... 2 500 S

  3. volle verkehrspsychologische Untersuchung ......... 5 000 S

  4. verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18

     Abs. 4a ........................................... 2 500 S

  1. Absatz 4,Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 2 000 S zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 5 000 S zu entrichten.