Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

06.01.1998

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Text

Sonderfälle der Entziehung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
    1. Ziffer eins
      auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
    3. Ziffer 3
      der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,
    so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
  2. Absatz 2,Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
    1. Ziffer eins
      eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen und beträgt der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, oder
    2. Ziffer 2
      eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen,
    so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
  3. Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
  4. Absatz 4,Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l, und ist dies der zweite Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 8, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von mindestens vier Wochen. Beim ersten Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 8, ist die Entziehung anzudrohen.
  5. Absatz 5,Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß Paragraph 24, Absatz 4, beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
  6. Absatz 6,Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
  7. Absatz 7,Eine Entziehung gemäß Absatz 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
  8. Absatz 8,Bei einer Entziehung nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer eins, hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8,