Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

08.03.2004

Text

Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

Paragraph 9,

  1. Absatz einsZum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,
    3. Ziffer 3
      seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen will,
    4. Ziffer 4
      während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
    5. Ziffer 5
      innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß Paragraph 7, FSG bestraft wurde und
    6. Ziffer 6
      dessen besondere Eignung gemäß Paragraph 10, vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Ziffer 2, Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
    1. Ziffer eins
      bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß Paragraph 126, KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
    2. Ziffer 2
      seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
    3. Ziffer 3
      Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
  3. Absatz 3Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  4. Absatz 4Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.